Waldbrandverordnung 2019

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, i.d.g.F., zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:

Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

Dieses Verbot tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft gesetzt.  

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
 

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