Am 12.08.2013 wurde die Stadtfeuerwehr Tulln um 19:33 Uhr zur Türöffnung in der Langenlebarner Straße alarmiert.
Die Haustür im Erdgeschoß eines Mehrparteienwohnhauses war zugefallen und das 2-jährige Kind in der Wohnung im 1. Obergeschoß unbeaufsichtigt. Der Versuch der Mutter die Glasscheibe der Tür mit einer Eisenstange einzuschlagen scheiterte am Sicherheitsglas der Tür. Beim Eintreffen der Stadtfeuerwehr stand das Kleinkind – nur durch ein dünnes Insektenschutzgitter gesicherten – am offenen Fenster.
Mittels Drehleiter wurde das Fenster rasch angefahren, das Schutzgitter entfernt und das Kind in den Korb der Drehleiter gebracht. Zurück am Boden konnte der unverletzte Dennis – welcher am Folgetag seinen zweiten Geburtstag feiert – der besorgten Mutter übergeben werden. Abschließend wurde durch das Fenster eingestiegen und die Eingangstür von innen geöffnet.
Die Einsatzkräfte konnten bereits um 19:59 Uhr wieder einrücken.
Eingesetzt waren:
Freiw. Feuerwehr Tulln-Stadt mit Tanklöschfzg. 1, Drehleiter und 6 Mitgliedern
Weitere Informationen:
ORF-Onlinebericht v. 12.08.2013
Die Haustür im Erdgeschoß eines Mehrparteienwohnhauses war zugefallen und das 2-jährige Kind in der Wohnung im 1. Obergeschoß unbeaufsichtigt. Der Versuch der Mutter die Glasscheibe der Tür mit einer Eisenstange einzuschlagen scheiterte am Sicherheitsglas der Tür. Beim Eintreffen der Stadtfeuerwehr stand das Kleinkind – nur durch ein dünnes Insektenschutzgitter gesicherten – am offenen Fenster.
Mittels Drehleiter wurde das Fenster rasch angefahren, das Schutzgitter entfernt und das Kind in den Korb der Drehleiter gebracht. Zurück am Boden konnte der unverletzte Dennis – welcher am Folgetag seinen zweiten Geburtstag feiert – der besorgten Mutter übergeben werden. Abschließend wurde durch das Fenster eingestiegen und die Eingangstür von innen geöffnet.
Die Einsatzkräfte konnten bereits um 19:59 Uhr wieder einrücken.
Eingesetzt waren:
Freiw. Feuerwehr Tulln-Stadt mit Tanklöschfzg. 1, Drehleiter und 6 Mitgliedern
Weitere Informationen:
ORF-Onlinebericht v. 12.08.2013